第一章 名称,注册地址,成立日期 名称:德中旅游文化传媒交流协会,简称: D C R M e.V
协会注册地址:Schwanenhaus 61, 41334-Nettetal, Deutschland
成立日期:2007年12月
第二章 目的 工作和活动原则 协会以是促进中德两国的文化、传媒、旅游活动为目的, 增进两国民族文化相互间的了解; 对中国赴德访问者以及德国赴华的访问者给予照顾和管理; 促进中德两国人民之间的接触; 促进中德两国的文化、传媒、旅游信息交流。
协会将以此为目的进行以下工作:
a. 组织文化交流活动介绍中西方文化概念;
b. 通过电视, 广播和印刷媒体的报道, 以及建立网站来推广中西方文化观念;
c. 为中德两国的互访者提供两国文化介绍的活动;举办中德文化,旅游和生活的信息交流活动;
举办两国文化习俗的讨论会;
d. 在中国和德国建立分支机构和代表处执行;
a.b.c所述的活动与国际团体组织,代理公司及个人合作, 吸收会员,借以执行协会目的;
代表访问者的利益面对政府机构和使馆; e.相关法律咨询。
第三章 公众效用 协会以公众效为直接和唯一的目的.协会以非私有性经济活动为首行目的,执行无私举措。
协会财产只允许以章程写明的目的范围内使用,协会的成员不占有协会的财产。 不允许任何人以协会目标以外的事情使用的财产,或者是通过不成比例的高收入得利。
第四章 协会成员 协会成员:领导层由主席团和董事会组成,会员团体包括分会会长团、部长团及理事会。
第五章 会费 会费以年度费为基准,金额由董事会决定。
帐户和年终结算公开化。
第六章 促进成员 协会可以和在中国已组建和即将组建的类似目的组织协商,在一定的优惠条件下,接受它们的成员作为协会的成员。
第七章 协会行政机关 协会行政机关是主席团、董事会、理事会和成员大会。
第八章 理事会的职责 理事会对未在章程中写出的协会办公机构的所有事务负责,它有下列的工作:
a. 准备成员集会和安排集会日程;
b. 召集成员集会;
c. 执行成员集会的决定;
d.管理协会的经费;
e. 负责递交年度财务报告;
f. 负责接收和免除成员; 理事长采取论任制、协会的主席代表协会出席法院的和非法院事务。
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Name des Vereins lautet “Deutsch- und chinesischer Reisekultur- und Medienaustausch e.V”. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Nettetal. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz
§ 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist, den Reisekultur- und Medienaustausch zwischen Europa und China zu fördern, das gegenseitige Verständnis zwischen den europäischen Ländern und China zu vertiefen und mit Hilfe der Medien fremde Kulturgüter und Kulturideen vorzustellen und zu verbreiten. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch: -die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; -Organisation und Vermittlung von Reiseprogrammen zur Förderung der Kontakte mit fremden Kulturgütern; -die Errichtung und Unterhaltung von Internetpräsentationen des Vereins zum kulturellen Informationsaustausch; -Vorstellung und Verbreitung der europäischen und chinesischen Reisekultur und Kulturideen mit Hilfe der Medien wie z. B. Radio, Fernsehen und Internet; -Errichtung und Unterhaltung von Kontaktstellen und Vertretungsbüros in Deutschland und China. (4) Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Ein Bewerber um die Mitgliedschaft hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt aus dem Verein erklären. Erforderlich ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. (2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Beiträge Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben. (3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. (4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins. (5) Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder dies verlangen. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.
§ 7 Vorstand (1) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende und dem Zweiten Vorsitzenden und dem Dritten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister und dem zwei sind Stellvertretender Vorsitzender. (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende und dem Zweiten Vorsitzenden und dem Dritten Vorsitzenden, Alle drei sind einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat das Recht auf ein Veto mit einer Stimme. (3) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 60 Monaten gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
Nettetal, 08.08.2018
Unterschrift (Mei HAN) …………Vereinsvorsitzende und Vorsitzende…………….. Unterschrift (Yue FENG) …………Zweiten Vorsitzenden…………….. Unterschrift (Xiang GAO)…………Dritten Vorsitzenden………….. Unterschrift (Jie ZHENG)…………Geschäftsführer…………….. Unterschrift (Zhibin WU)…………Schatzmeister…………….. Unterschrift (Yuan TIAN)…………Stellvertretender Vorsitzender…………….. Unterschrift (HaoWENG)…………Stellvertretender Vorsitzender……………..
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